Direkt zum Inhalt



Kurz & bündig - Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?

  • ob die Website / mobile Anwendung vollständig, teilweise oder nicht vereinbar mit der Verordnung ist.
  • wie und wann die Bewertung erfolgte.
  • welche Bereiche nicht barrierefrei sind.
  • warum die Bereiche nicht barrierefrei sind.
  • einer Kontaktmöglichkeit, um Ihnen Mängel an der Barrierefreiheit mitzuteilen oder barrierefreie Informationen einzufordern.
  • des Kontaktes zur Durchsetzungsstelle in Bayern.

Was ist die "Erklärung zur Barrierefreiheit"?

Öffentlichen Stellen sind nach EU-Richtlinie 2016/2102 (externer Link, öffnet neues Fenster) verpflichtet ihre digitalen Angebote barrierefrei umzusetzen. Dazu gehört auch eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" zu veröffentlichen. Öffentliche Stellen umfassen dabei auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU (externer Link, öffnet neues Fenster)). Als Faustregel für Museen gilt: Wer verpflichtet ist die Vergaberegeln der öffentlichen Stellen einzuhalten, ist auch zur Barrierefreiheit verpflichtet.

Seit 23. September 2020 müssen alle Websites und Intranetangebote der öffentlichen Stellen barrierefrei sein und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Für mobile Anwendungen gilt die Regelung ab dem 23. Juni 2021.

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit hat folgende Bestandteile:

  1. eine Erklärung, ob und wie barrierefrei die Website / mobile Anwendung ist
  2. einen Feedback-Mechanismus
  3. Kontaktdaten zur Durchsetzungsstelle

Eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit (externer Link, öffnet neues Fenster) finden sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales.

1. Erklärung, ob und wie barrierefrei die Website / mobile Anwendung ist

Im ersten Teil der Erklärung ist anzugeben, wie barrierefrei die Website bzw. die mobile Anwendung ist. Dabei wird unterschieden zwischen vollständig vereinbar, teilweise vereinbar oder nicht vereinbar mit der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV (externer Link, öffnet neues Fenster)). Sie müssen angeben, wie und wann die Bewertung erfolgte. Hinweise, wie Sie die Barrierefreiheit Ihrer Webseite bewerten, finden Sie im Abschnitt "Wie bewerte ich die Barrierefreiheit meiner Website / mobilen Anwendung?".

Ist die Website oder die mobile Anwendung teilweise oder nicht barrierefrei, so muss zusätzlich angegeben werden:

  • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?
  • Warum sind die Bereiche nicht barrierefrei?
  • Optional: Welche Alternativen werden für die nicht barrierefreien Bereiche angeboten?

Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website / mobilen Anwendung zu aktualisieren.

2. Feedback-Mechanismus

Nutzende der Website / mobilen Anwendung müssen die Möglichkeit haben vorhandene Barriere zu melden. Die Frage bzw. das Feedback muss innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden.
Am besten wird das gemeldete Problem bzw. die Barriere direkt behoben. Falls dies organisatorisch oder technisch nicht zeitnah möglich ist, versuchen Sie die Inhalte in einer alternativen barrierefreien Version anzubieten. Fragen Sie im Zweifelsfall direkt nach, wie Sie unterstützen können. Oft erfährt man, wie durch kleine Änderungen, das eigene Angebot verbessert werden kann.

3. Kontaktdaten zur Durchsetzungsstelle

Dieser Abschnitt der Erklärung besteht im Wesentlichen aus der Nennung der Kontaktdaten zur zuständigen Durchsetzungsstelle im Freistaat Bayern (externer Link, öffnet neues Fenster). Die Daten können direkt aus der Mustererklärung zur Barrierefreiheit (externer Link, öffnet neues Fenster) übernommen werden.

Die Durchsetzungsstelle prüft und vermittelt, falls die Meldung über den Feedbackmechanismus ganz oder teilweise unbeantwortet bleibt. In Bayern übernimmt diese Aufgabe die neu eingerichtete Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, angesiedelt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Bleibt ein Feedback sechs Wochen unbeantwortet oder ist die Antwort nicht befriedigend, so kann von Seiten der Person, die die Anfrage gestellt hat, ein Schlichtungsverfahren bei der Durchsetzungsstelle eingeleitet werden. 

Über die o. g. Prüfung von gemeldeten Mängeln hinaus fungiert diese als Kontrollinstanz. Die beim Bund und in den einzelnen Bundesländern eingerichteten Überwachungsstellen prüfen unabhängig und periodisch die Einhaltung der Barrierefreiheit und berichten an die übergeordneten Stellen. Auf Bundesebene wird die Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet. (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU).

Wo muss die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden?

Die Erklärung soll leicht zu finden sein. Sie muss auf der Startseite verlinkt sein und von jeder Seite einer Website erreichbar sein. In der Praxis hat sich die Platzierung parallel zum Impressum im Footer oder Header als gute Lösung etabliert. Bei mobilen Anwendungen reicht es den Hinweis dort einzubinden, wo die Anwendung heruntergeladen werden kann. Die Erklärung kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden. Auch hier kann parallel zum Impressum oder zur Datenschutzerklärung eine Menüpunkt erzeugt werden.

Wie bewerte ich die Barrierefreiheit meiner Website / mobilen Anwendung?

Die Gesetzgebung sieht im Wesentlichen zwei Methoden zur Bewertung der Barrierefreiheit vor: eine Bewertung durch (unabhängigen) Dritten oder eine Selbstbewertung. Zu beiden Methoden ist zu sagen, dass es meist nicht möglich ist alle Seiten einer Website / mobilen Anwendung zu testen. Stattdessen wird eine aussagekräftige Stichprobe geprüft. Diese Stichprobe sollte alle Variationen (z. B. Seitentypen oder Komponenten) sowie alle Funktionen (z. B. die Suche oder Filter) beinhalten. Bedenken sie, dass die barrierefreie Umsetzung auch Dokumente (z.B. PDFs) umfasst.

Automatisierte Barrierefreiheits-Tests können bei der Testung unterstützen. Sie sind für die Bewertung der Barrierefreiheit zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht ausreichend. Eine Auswahl automatisierter Tests: axe™ Accessibility Browser Extension (externer Link, öffnet neues Fenster)Lighthouse (externer Link, öffnet neues Fenster)Accessibility Insights (externer Link, öffnet neues Fenster) und WAVE Web Accessibility Evaluation Tool (externer Link, öffnet neues Fenster).

Egal für welche Methode Sie sich entscheiden. Testen sie nicht nur, weil sie eine Bewertung benötigen, sondern sehen Sie den Test und das Feedback daraus als Ausgangspunkt Ihr digitales Produkt zu verbessern.

Wurde bei der Umsetzung nicht auf Barrierefreiheit geachtet, können Sie davon ausgehen, dass die Website / mobile Anwendung nicht barrierefrei ist. Ein digitales Produkt ist nie zufällig barrierefrei. Wenn Sie dies bereits wissen, können Sie die Erklärung direkt mit “nicht vereinbar” ausfüllen. Konzentrieren Sie Ihre Bemühungen auf die zügige Behebung der Probleme, einem Systemwechsel oder barrierefreien Relaunch.

Methode 1: Bewertung durch (unabhängigen) Dritten

Der einfachste Weg ist es ein professionelles Dienstleistungsunternehmen zu beauftragen ein ausführliches Audit auf digitale Barrierefreiheit durchzuführen. Oft unterstützen Sie Dienstleistungsunternehmen auch dabei die Erklärung auszufüllen.

Achten Sie bei der Auswahl eins Dienstleistungsunternehmens darauf,

  • dass die Audits nach der EN 301 549 oder der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) durchgeführt werden.
  • dass das Dienstleistungsunternehmen bzw. ihr zuständiges Testteam über umfassende Erfahrung verfügt.

Ein Verzeichnis von Unternehmen und Selbstständigen finden sie unter:

Setzen Sie eine Software oder ein Baukastensystem ein, sollten Sie beim Hersteller nachfragen, ob das System bereits die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit erfüllt. Im Zweifelsfall lassen Sie einen unabhängigen Test auf digitale Barrierefreiheit durchführen.

Methode 2: Selbstbewertung

Sie dürfen die Barrierefreiheitsprüfung auch selbst durchführen. Dafür können Sie z. B. das BITV-Selbstbewertungs-Formular (externer Link, öffnet neues Fenster) vom BIK nutzen. Die Anleitung ist selbsterklärend. Sie benötigen dafür Kenntnisse über Webprogrammierung und sollten Geduld für die 60 Prüfschritte mitbringen.

Hinweise

Die Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Stand: 08.02.2021; Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern/ mindscreen GmbH.