Konkret sieht der Gesetzentwurf unter anderem folgende Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:
- Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.
- Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 auf 960 Euro angehoben. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter Rücksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern.
- Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Diese Erleichterung kommt insbesondere kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.
- Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen unter 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
- Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.