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| Aktuelles: Mitteilung zu den neuen Förderrichtlinien

Liebe Kolleginnen und Kollegen, aufgrund von externen Vorgaben wird die bisherige Anteilsfinanzierung beginnend mit 2025 auf Fehlbedarfsfinanzierung umgestellt, was in den letzten Wochen und Monaten für uns eine teils umfangreiche Umorganisation mit sich brachte. Das Wesentlichste gleich zu Beginn: Die Förderung besteht nach wie vor für alle bekannten Bereiche, lediglich das Förderprinzip ändert sich. Jedoch gibt es auch Neuerungen – deshalb bitte ich Sie, diese Mitteilung aufmerksam zu lesen und allen mit der Förderung betrauten Personen zur Kenntnis zu geben.

Wichtig:

Bitte reichen Sie derzeit keine neuen Zuwendungsanträge (ZA) ein. Da wir die Neuerungen auch intern umsetzen müssen, können wir diese derzeit nicht bearbeiten. Es wird zeitnah aktualisierte Förderformulare geben. Diese stehen Ihnen ab Ende Februar zur Verfügung. Bis dahin bitten wir Sie von Anfragen abzusehen. Sie werden, wie in den Vorjahren, alle Anträge rechtzeitig stellen können. Über den Zeitpunkt wann die neuen Zuwendungsanträge für Sie zur Verfügung stehen, werden wir Sie per Mail sowie per Newsletter informieren.

Nutzen Sie bitte keine alten Antragsformulare für eine Förderung ab 2025!

Es gelten die bekannten Fristen:

  • Zuwendungsanträge (ZA) sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einzureichen
  • Auszahlungsanträge (AA) sind bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen und die Zuwendungen nach Auszahlung innerhalb von 3 Monaten zu verausgaben
  • Verwendungsnachweise (VN) ab 2025 sind im Folgejahr bis zum 30. Juni, bei kommunalen Antragstellern bis zum 31. Dezember einzureichen (Die Fristen des VN für ZA ab 2025 wurden etwas nach hinten verlagert). Für die VN der ZA bis einschließlich 2024 gelten die alten Fristen 30.04. bzw. 31.10.2025!

Wie bisher empfehlen wir, Vorhaben, für die Sie eine Förderung beantragen möchten, frühzeitig mit den zuständigen Gebiets- oder Fachreferentinnen und -referenten zu besprechen.

Mitte März, 12. und 17.3., werden im Rahmen der MuseumsPraxis im Fortbildungsformat „Keine Angst vor Formularen“, Schulungen zu den Neuerungen im Förderverfahren angeboten. Weitere Infos zu den beiden Veranstaltungen erhalten Sie rechtzeitig. Darüber hinaus können Sie sich ab Ende Februar mit Rückfragen an die Leitung der Landesstelle, die jeweilige Referentin / den jeweiligen Referenten oder auch die Zuschussverwaltung wenden.

Was ändert sich im Einzelnen?

Seit dem 1.1.2025 gelten für Förderungen durch die Landesstelle (LSt) neue Richtlinien und die aktualisierten Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest). Beides ist über die Website der LSt abrufbar.

Umstellung von Anteilsfinanzierung auf Fehlbedarfsfinanzierung:

Eine Fehlbedarfsfinanzierung deckt nur den Anteil der förderfähigen Kosten ab, den die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht selbst aufbringen oder durch Drittmittel decken kann. Beispiel: Die Gesamtkosten für ein Projekt belaufen sich auf 100.000 Euro. Hiervon kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller 10% = 10.000 € selbst aufbringen (10% der Gesamtausgaben sind weiterhin die Mindestbeteiligung). Über weitere Drittmittelgeber können 60.000 € abgedeckt werden, so dass ein Fehlbedarf von 30.000 € besteht.

Rückforderungen:

Dem obigen Beispiel ist zu entnehmen, dass sich an der bisherigen Praxis nicht viel ändern wird; das gilt auch für evtl. Rückforderungen beim Minderausgaben. Dabei gilt gegenüber weiteren öffentlich-rechtlichen Fördermittelgebern (Drittmittelgebern), dass die zu zahlenden Rückforderungen entsprechend der laut Antrag beantragten Fördermittel erfolgt. Käme es in dem genannten Fall zu Minderausgaben von 10.000 €, dann würde der Drittmittelgeber, der 60.000 € gegeben hat 6.666,67 € zurückbekommen, der der 30.000 € gegeben hat 3.333,33 €. Also exakt im Verhältnis 2:1 wie auch die Förderung. Aber Achtung: Da jede Förderung von dem Geförderten verlangt, zuerst die eigenen Mittel zu verwenden, bleiben die vom Geförderten zu erbringenden 10.000 € unverändert. Die Verminderung in den Ausgaben reduziert nur die Anteile der Drittmittel, nicht die eigenen Mittel.

Förderhöhen:

Strikter zu handhaben ist in Zukunft der Höchstfördersatz. Eine Förderung durch die LSt von über 50% der förderfähigen Gesamtkosten wird es nur in Ausnahmefälle und mit Zustimmung des StMWK geben. Ausgenommen davon sind Förderungen auf der Basis von Landtagsänderungsbeschlüssen (Fraktionsinitiativen).

Bagatellgrenzen:

Mit den neuen Richtlinien wurden auch Bagatellgrenzen eingeführt. Diese Grenzen liegen bei kommunalen Museen bei 6.000 € förderfähige Gesamtkosten, bei allen anderen Museen (Privat, Vereine) bei 3.000 €.

Aber es ist zulässig, in einem Antrag mehrere unterschiedliche Vorhaben zusammenzufassen, deren förderfähige Gesamtkosten in Summe die jeweilige Bagatellgrenze übersteigen, womit die Förderfähigkeit des Antrags gegeben ist.

Mitwirkungspflicht – wichtig!

Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf die frühzeitige Kommunikation von Änderungen im Vorhabenablauf, insbesondere in Bezug auf dessen Finanzierung. Gibt es Änderungen auf der Ausgabenseite oder der Finanzierung, muss dies mitgeteilt werden, andernfalls droht der Verlust oder eine Reduktion von Fördermitteln! Kann der Bewilligungszeitrum nicht eingehalten werden, so muss auch dieses kommuniziert und eine Verlängerung beantragt werden. In diesen Fällen werden von der LSt Änderungsbescheide erteilt (siehe „Änderungsbescheid“).

Vorzeitiger Vorhabenbeginn (VVB):

Der vorzeitige Vorhabenbeginn (ehemals Vorzeitiger Maßnahmenbeginn) muss zwingend schriftlich, inkl.

  • einer aussagekräftigen Projektbeschreibung,
  • eines Zeitplans und
  • eines Ausgaben- und Finanzierungsplans (ehemals Kosten- und Finanzierungsplan)

beantragt werden. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich. Natürlich kann es sich zum Zeitpunkt der Beantragung eines VVBs nur um einen vorläufigen Zeitplan sowie einen vorläufigen Ausgaben- und Finanzierungsplan handeln. Diese Aufstellung wird sich i. d. R. im weiteren Verlauf des Vorhabens verändern. Diese Änderungen sind der LSt im Rahmen der Mitwirkungspflicht anzuzeigen.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass eine zwingende Notwendigkeit besteht, den Ausgaben- und Finanzierungsplan während der Laufdauer des zur Förderung beantragten Vorhabens immer aktuell zu halten und Veränderungen zeitnah zu kommunizieren.

Weiterhin zu beachten ist, dass ein VVB eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren hat. Ist in dem Zeitraum das zur Förderung beantragte Vorhaben nicht begonnenen worden (kein Zuwendungsantrag (ZA) eingereicht), muss erneut ein VVB mit aktualisierten Anlagen beantragt und bewilligt werden.

VVB gemeinsam oder getrennt mit ZA beantragen:

Zukünftig können Sie den VVB auch auf dem ZA-Formular und zusammen mit diesem beantragen. In dem Fall muss kein gesonderter ZA gestellt werden. Wird nur der VVB beantragt, muss der ZA im Jahr der Vorhabendurchführung gestellt werden.

In jedem Fall bedarf es zwingend der oben aufgeführten Anlagen.

Änderungsbescheid:

Sobald sich im Lauf eines Vorhabens der Zeit- oder auch der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert, ist dies schriftlich der LSt anzuzeigen. In diesem Fall wird die LSt einen Änderungsbescheid erlassen, in dem die Veränderungen festgehalten werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die in dem Änderungsbescheid festgehalten aktualisierten Angaben bindend. Im Verlauf eines Vorhabens können somit auch mehrere Änderungsbescheide erlassen werden, wenn es der Projektverlauf erfordert.

 

Mit freundlichen Grüßen aus der Landesstelle

Dr. Dirk Blübaum
Leiter der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern

Ansprechperson

Dr. Dirk Blübaum

Porträt von Dirk Blübaum

Leiter der Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern

Telefon:
+49 89 2101400

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