Für Museen sind insbesondere folgende Anwendungsbereiche relevant:
- KI-generierte Deepfakes (Bild, Video, Audio) müssen künftig klar gekennzeichnet werden. Dazu zählen Inhalte, die bestehenden Personen, Objekte, Orte, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln oder authentisch als solche erscheinen. Beispiel: Foto eines Innenraumes mit KI-generierter Möblierung. Einfache Bildbearbeitung, wie z.B. die Entfernung von Rauschen, sowie offensichtlich fantastische Darstellungen sind nicht kennzeichnungspflichtig.
- KI-generierte oder manipulierte Texte, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, müssen ebenfalls unter bestimmten Bedingungen gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme gilt für KI-generierte Inhalte, die einer redaktionellen Kontrolle unterzogen werden und die eine redaktionell verantwortliche Person benennen. KI-Bearbeitungen, die einen menschlich verfassten Text nur geringfügig ändern (z.B. Rechtschreibprüfung), gehören nicht dazu.
- Nutzende, von Chatbots oder virtuellen Assistenzen müssen zu Beginn der Interaktion darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren.
Im Praxisleitfaden zu Artikel 50 gibt die EU-Kommission Empfehlungen zur Prüfung, inwiefern der KI-Einsatz der eigenen Institution von den Transparenzpflichten betroffen ist.