Finanzielle Förderung von Museumsprojekten
Die Landesstelle verwaltet und vergibt die Fördermittel des Freistaats Bayern für Projekte nichtstaatlicher Museen. Bei Förderanträgen an den Kulturfonds Bayern, an die Bayerische Landesstiftung oder für EU-Förderprogramme wird die Landesstelle als Fachgutachterin tätig.
Förderung durch die Landesstelle
Im Haushalt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst werden zur Unterstützung der nichtstaatlichen Museen in Bayern zur Sicherung und Bewahrung des kulturellen Erbes Mittel bereitgestellt. Mit diesen Mitteln kann die Landesstelle dauerhafte Investitionen in allen Bereichen der Museumsarbeit finanziell unterstützen, beispielsweise:
- Konzeption, Gestaltung und Einrichtung von neuen Dauerausstellungen
- Vorhaben zur Pflege und Erhaltung der Sammlungsbestände
- Konzeption von museumspädagogischen Angeboten
- Inklusive Vermittlungsansätze in Ausstellungen und Führungen
Dem Charakter als Projektförderung entsprechend, können keine Vorhaben bezuschusst werden, die dem laufenden Betrieb zuzurechnen sind. Es gelten die aktuellen Förderrichtlinien.
Es wird empfohlen, sich vor einer Antragsstellung von den zuständigen Referentinnen und Referenten der Landesstelle beraten zu lassen sowie abzustimmen.
Antragsverfahren
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erforderlich.
Anträge sollen bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres eingereicht werden, in dem das Projekt stattfinden soll. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- Antragsformular (siehe unten zum Download)
- aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
- Ausgaben- und Finanzierungsplan (mit Eigenanteil, Leistungen Dritter, erwartete Zuwendung; bei mehrjährigen Projekten ggf. gegliedert nach Jahren)
Bitte reichen Sie Ihre Anträge per E-Mail mit eingescannter Unterschrift an die Funktions-E-Mail-Adresse: landesstelle.foerderung(at)blfd.bayern.de (externer Link, öffnet neues Fenster) ein.
Alternativ können Anträge an das Sekretariat in Weißenburg per Post gesendet werden:
Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern
Obere Stadtmühlgasse 1
91781 Weißenburg
Hinweise zu Fristen und Formularen
Fristen für Vorhaben ab 2026
- Zuwendungsanträge (ZA) sollen bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres eingereicht werden
- Auszahlungsanträge (AA) sind bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres einzureichen
Verwendungsbestätigungen (VB) sind bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen. In Fällen des Art. 44a BayHO muss ein Nachweis nur nach entsprechender Aufforderung durch die Landesstelle erfolgen. Verwendungsnachweise (VN) sind für Zuwendungsanträge (Bewilligung bis 30.6.2025) im Folgejahr bis zum 30. Juni, bei kommunalen Antragstellern bis zum 31. Dezember einzureichen.
Formulare 2026 (pdf erst herunterladen, dann ausfüllen)
- Zuwendungsantrag (ZA) inkl. Vorzeitiger Vorhabenbeginn (VVB) 2026 (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)
- Auszahlungsantrag 2026 (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)
- Verwendungsbestätigung 2026 (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei)
- Förderrichtlinien (externer Link, öffnet neues Fenster)
- ANBest-P (Allg. Nebenbestimmungen 2026, gelten für Kommunen und sonstige Zuwendungsempfänger) (externer Link, öffnet neues Fenster)
FAQ - Fragen und Antworten
Wer kann einen Förderantrag stellen?
Antragsberechtigt sind alle nichtstaatlichen Museen in Bayern, also kommunal, ehrenamtlich oder privat geführte Museen sowie in Trägerschaft von Stiftungen. Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Museumsträger.
Was sind die Zuwendungsvoraussetzungen?
Die Förderung setzt voraus, dass
- ein nachweislich auf Dauer angelegter Museumsbetrieb besteht
- eine gesicherte Projektfinanzierung vorhanden ist
- eine gesicherte Betriebsträgerschaft nachgewiesen werden kann
- eine gesicherte und fachlich ausreichend qualifizierte Leitung der Einrichtung sowie Personalausstattung für die erfolgreiche Projektdurchführung vorliegt
- ein hinreichend konkreter Planungsstand gegeben ist, d. h. insbesondere eine Projektskizze, ein Vorkonzept sowie ein Zeit-, Ausgaben- und Finanzierungsplan vorliegen
- eine aussagekräftige und ausstellungsfähige Sammlung dauerhaft verfügbar ist
- ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Sammlung, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an der Sammlung zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen
- dauerhaft für den musealen Zweck geeignete Räume an einem geeigneten Standort vorliegen
- ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Räumlichkeiten, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen
- die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort besteht
- regelmäßige, (unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Trägerschaft im Einzelfall) angemessene feste Ausstellungsöffnungszeiten gegeben sind
- die geplanten Maßnahmen aus fachlicher Sicht seitens der Landesstelle befürwortet werden.
Gelten alle Zuwendungsvoraussetzungen auch bei Museumsgründungen?
Bei Museumsgründungen gilt für die Förderung von Machbarkeitsstudien oder sonstige die Entscheidung über eine Museumsgründung vorbereitende Planungen folgende Zuwendungsvoraussetzungen nicht:
- ein nachweislich auf Dauer angelegter Museumsbetrieb besteht;
- eine gesicherte Betriebsträgerschaft nachgewiesen werden kann;
- eine gesicherte und fachlich ausreichend qualifizierte Leitung der Einrichtung sowie Personalausstattung für die erfolgreiche Projektdurchführung vorliegt;
- dauerhaft für den musealen Zweck geeignete Räume an einem geeigneten Standort vorliegen;
- ist der antragstellende Museumsträger nicht Eigentümer der Räumlichkeiten, ist ein über langfristige Verträge abgesichertes Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten zwecks musealer Nutzung (in der Regel: Restlaufzeit der Verträge, die eine ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf von mindestens zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ermöglicht) auf Nachfrage zu belegen
Weiterhin beziehen sich bei Museumsgründungen folgende Voraussetzungen auf die geplante Einrichtung:
- die Möglichkeit der Nutzung des Museums als öffentliche Bildungseinrichtung und/oder außerschulischer Lernort besteht;
- regelmäßige, (unter Berücksichtigung der Ausgestaltung der Trägerschaft im Einzelfall) angemessene feste Ausstellungsöffnungszeiten gegeben sind.
Welche Vorhaben sind förderfähig?
Das geplante Projekt sollte auf jeden Fall vorab mit der zuständigen Referentin/dem Referenten abgesprochen werden. Es können Sach-, Personal- und Investitionsausgaben gefördert werden, etwa im Rahmen von
- Konzepterstellung, wie z.B. Machbarkeitsstudien, Grob- und Feinkonzepte von Dauerausstellungen
- Gestaltung oder Überarbeitung von Dauerausstellungen
- Depotplanung und -einrichtung
- Restaurierungsvorhaben
- Projekte der Inventarisierung, Digitalisierung sowie der Sammlungsqualifizierung
- Provenienzforschung
- analoge und digitale Vermittlungsprojekte
- Projekte zur Umsetzung von (digitaler) Barrierefreiheit
- Projekte der Besucherbindung, wie Evaluierung, Marketingkonzept, CD
- Transferierung von Architekturobjekten
- Erwerb von Museumsobjekten (nur in Einzelfällen)
Was kann nicht gefördert werden?
- Kommunale Regiearbeiten, wie z.B. Bauhof
- Ausgaben des laufenden Betriebs, wie beispielsweise Lizenzkosten
- Ausgaben für Sonder- oder Wechselausstellungen
- Ausgaben, die im Rahmen der alltäglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entstehen
- Baumaßnahmen (inkl. Installation von Haustechnik und baugebundene Sicherungseinrichtungen)
- Ausgaben für Dauerausstellungen, die weder in Museen noch in grundlegend musealen Anforderungen (wie z.B. Klima, Licht, Sicherheit, Zugänglichkeit, Vermittlung) entsprechenden Räumen gezeigt werden.
Gibt es eine Bindefrist für die Zuwendung?
Es besteht eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren für aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände sowie für den Betrieb des Museums nach Abschluss des geförderten Projekts.
Sind Personalkosten förderfähig?
Personalausgaben sind zuwendungsfähig für befristet eingestelltes Personal oder für die projektbezogene Erhöhung des Stundenumfangs (Aufstockung) von unbefristet beschäftigtem Personal des Museumsträgers.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Zuwendungsprojekte?
Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 3.000 Euro und im kommunalen Bereich 6.000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.
Mit welcher Zuwendungshöhe kann ich rechnen?
Die Höhe der Zuwendung wird von der Landesstelle im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. Es wird empfohlen, sich vor einer Antragsstellung von den zuständigen Referentinnen und Referenten (externer Link, öffnet neues Fenster) der Landesstelle beraten zu lassen sowie abzustimmen. Ein Fördersatz von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden.
Gibt es einen Eigenanteil?
Für antragsberechtigte Einrichtungen besteht mind. ein Eigenanteil von 10 v.H. Dieser kann in Form barer Mittel (Eigenmittel) oder unentgeltlichen Arbeitsleistungen durch (Eigenleistungen) erbracht werden.
Was zählt als unerlaubter Projektbeginn?
Auf Grundlage des vorzeitigen Vorhabenbeginns darf der Antragssteller auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen. Zu beachten ist, dass eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn das Projekt vor Gestattung des vorzeitigen Vorhabenbeginns durch die Landesstelle bereits begonnen wurde.
Als unerlaubter Projektbeginn zählen dabei insbesondere das Tätigen von Zahlungen und das Eingehen von rechtlichen Verbindlichkeiten (z.B. der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages). Grundsätzlich unschädlich ist die Einholung von Kostenvoranschlägen oder ein Vertragsabschluss, der ein eindeutiges, unbefristetes und kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Förderung vorsieht.
Aktuelles zum Thema Förderung
weitere MeldungenGutachterliche Tätigkeit und Stellungnahmen für Zuwendungen Dritter
Die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern fördert die hiesige Museumslandschaft nicht nur durch eigene Fördermittel und Beratungen, sondern auch auf dem Wege der gutachterlichen Tätigkeit für weitere – nationale wie internationale – Fördermittelgeber.
Dazu zählen:
- Bayerische Landesstiftung
- Kulturfonds Bayern
- Bayerische Sparkassenstiftung
- Kulturstiftung des Bezirkes Unterfranken
- INTERREG-Programme des europäischen Strukturfonds EFRE
- LEADER (Liaison entre actions de développement de l’économie rurale)
Museumspreise
Die alle zwei Jahre ausgelobten Museumspreise stellen eine bedeutende Förderung der Kulturarbeit nichtstaatlicher Museen in Bayern dar. Dabei werden innovative Neueinrichtungen und Neugestaltungen, insbesondere mit Blick auf Energie und Klima, sowie vorbildliche Beispiele in der Konservierung, Restaurierung, Forschung und Vermittlung gewürdigt und unterstützt:
Linktipps
- Förderdatenbank des Bundes (externer Link, öffnet neues Fenster)
- Förderdatenbank der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (externer Link, öffnet neues Fenster)
- Kulturstiftung des Bundes (externer Link, öffnet neues Fenster)
- Kulturstiftung der Länder (externer Link, öffnet neues Fenster)
- Toolkit „Cross-Border Cooperation for Museums - From a Project Idea to a Successful Proposal“ von NEMO (externer Link, öffnet neues Fenster)